BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 6a Umgebungslärm
EB zur Nov 2005:
Als Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kärntner Umweltplanungsgesetzes wird in § 6a vorgesehen, dass grundsätzlich bloß die Bestimmungen über das Konsultationsverfahren und über die Entscheidungsfindung (§§ 8 und 10) anwendbar sind. Wegen der für Aktionspläne im Grenzbereich geforderten Zusammenarbeit mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten wird überdies § 9 Abs. 3 anwendbar gemacht, um das innerstaatliche Vorgehen im Verhältnis zum Ausland zu regeln.
Die materiellen Erfordernisse an Aktionspläne sowie die Information der Öffentlichkeit einschließlich einer Zusammenfassung über den Inhalt der Aktionspläne richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes und des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes.
Der vorliegende Entwurf geht von der (vorläufigen) Annahme aus, dass die Bestimmungen über die Strategische Umweltprüfung (SUP), insbesondere über den Umweltbericht, auf die genannten Aktionspläne nicht anzuwenden sind. Dies deshalb, weil die – zeitlich erst nach der SUP-Richtlinie erlassene – Richtlinie 2002/49/EG eine (eingeschränkte) spezifische Zwecksetzung, nämlich die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, verfolgt und hiezu eigene ver...