BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu § 3 des Entwurfs (§ 2 des Gesetzes):
Im Katalog der Legaldefinitionen werden drei zentrale Gesetzesbegriffe näher bestimmt. Welches Organ zur Erlassung des Plans oder Programms berufen ist, ergibt sich nicht aus dem K-UPG, sondern aus den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, auf welche in der Legaldefinition pauschal verwiesen wird. Der Gemeinderat ist „Planungsbehörde“ in Bezug auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 2 Abs. 6 K-GplG 1995), den Flächenwidmungsplan (§ 1 Abs. 1 K-GpIG 1995), den Bebauungsplan (§ 24 Abs. 1 K-GplG 1995), die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (§ 31a Abs. 1 K-GplG 1995), die Festlegung des Kanalisationsbereichs (§ 2 Abs. 1 K-GKG) und die Festlegung des Versorgungsbereichs der Gemeindewasserversorgungsanlage (§ 2 Abs. 1 K-GWVG). Die Landesregierung ist „Planungsbehörde“ in Bezug auf überörtliche Entwicklungsprogramme (§ 3 Abs. 1 K-ROG, § 10 Abs. 1 K-GplG 1995), das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 6 Abs. 1 K-AWO), die überörtliche Planung betreffend öffentliche Abfallbehandlungsanlagen (§ 43 Abs. 1 K-AWO), den Agrarischen Leitplan (§ 7 Abs. 1 K-LWG), die Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße (§ 34 Abs. 1 K-FG) und die Verordnung zum Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren (§ 47 Abs. 2 K-FG). Der Landesvorstand der Kärntner Jäge...