BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 30 Bauleiter
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 26a, nun § 30:
§ 26a (nun § 30) sieht die neue Institution eines „Bauleiters“ vor, der der Baubehörde gegenüber für die Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben verantwortlich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass ausschließlich „befugte“ Unternehmer im Sinne des § 26 (nun § 29) Abs. 1 der geltenden Rechtslage das Vorhaben ausführen, dass von diesen die entsprechenden Bestätigungen gemäß § 35 Abs. 4 (vgl. Z 64) ausgestellt werden und dass ihre Namen auf der Baustelle ersichtlich gemacht werden.
Eine besondere Qualifikation des Bauleiters ist nicht gefordert, auch der Bauwerber selbst kann – ebenso wie ein ausführender Unternehmer im Sinne des § 26 – diese Funktion erfüllen. Die entsprechenden Strafbestimmungen enthält § 48 Abs. 1 Z 1 a lit c (vgl. Z 76) und § 48 Abs. 1 Z 3 lit a (vgl. Z 78).
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 30 Abs 1:
Bis jetzt wurden keine besonderen Qualifikationen des Bauleiters verlangt. Somit konnten auch Personen, die mit dem Baugeschehen in keinerlei Verbindungen standen und keinerlei fachliche Erfahrung in diesen Angelegenheiten hatten, Bauleiter sein. Um die Qualität des gesamten Verfahr...