BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 1 Gegenstand
EB zu § 1:
Die wesentlichen Regelungsinhalte des K-UPG bilden die Umweltprüfung einerseits und die Öffentlichkeitsbeteiligung andererseits.
Nach der Aarhus-Konvention und der ÖffBet-RL ist bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme ausschließlich eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Demgegenüber sind nach der SUP-RL Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung zu unterziehen, welche – als eines von mehreren Elementen – die Öffentlichkeitsbeteiligung einschließt. Gemäß Art. 2 Iit. b der SUP-RL bezeichnet nämlich der Ausdruck „Umweltprüfung“ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung (Art. 4 bis 9 der SUP-RL).