BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 1)
(2) Festlegungen in bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderte Rechtslage anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erstellung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten oder zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(5) Die Gemeinden haben in den bestehenden Flächenwidmungspläne...