BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Artikel III
(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 1) wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens bis zum an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen. 2)
S. 1170(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der geänderten Rechtslage weiterzuführen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4) Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen im vereinfachten Verfahren (§ 9a [= § 16]) dürfen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.
(5) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als ,gem...