BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1169Artikel II
(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1992 1) wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(2) Das Entwicklungsprogramm gemäß § 5b (= § 9) hat auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren Bedacht zu nehmen; dies gilt nicht, soweit Gemeinden nicht mindestens als Unterzentren festgelegt werden dürfen.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes in Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für EKZ I festlegen dürfen, EKZ I mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bereits bestehen, haben die Gemeinden die Flächen dieser bestehenden Verkaufsflächen unbeschadet der Regelungen des Art. I mit Sonderwidmung als Einkaufszentrum festzulegen.
(4) Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für EKZ I festlegen dürfen, haben, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes auf diesen Sonderwidmungen noch keine rechtskräftige Baubewilligung für ein EKZ I erteilt worden ist, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes herzustellen. Vor d...