BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Artikel I
(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 30/ 1990 1) wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () Einkaufszentren im Sinne des Art. I Z 2, in denen keine Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, bereits bestehen, ist der Gemeinderat verpflichtet, bis spätestens Sonderwidmungen für diese Einkaufszentren durch Verordnung festzulegen. Für das Verfahren bei der Festlegung dieser Sonderwidmungen ist § 7 (= § 13) nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Verordnungen der Landesregierung unverzüglich zur Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung zu übermitteln; diese Verordnungen treten nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Vor der Wirksamkeit der Kundmachung dieser Verordnungen darf die Gemeinde keine Bewilligung nach der Kärntner Bauordnung für Vorhaben auf diesen Grundstücken erteilen.
(3) Sollen in einem Einkaufszentrum im Sinne des Art. I Z 2, in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, auch Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, hat der Gemeinderat gemäß § 5 Abs. 4...