BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 33 Strafbestimmung
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 22, nun § 33:
… Anzumerken ist noch, daß nur ein schuldhaftes Nichtsorgetragen für eine widmungsgemäße Bebauung mit Strafe bedroht ist. War eine Bebauung innerhalb der Bebauungsfrist aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich, kommt eine Bestrafung des daran schuldlosen Grundeigentümers nicht in Betracht.
Aus den EB zur Nov 2001:
Zu § 33 Abs 1:
Der Entfall der Möglichkeit zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe im § 33 Abs 1 trägt dem Gedanken der Entkriminalisierung des Verwaltungsstrafrechtes Rechnung.