BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 32 Eigener Wirkungsbereich
Anmerkungen:
1) Die örtliche Raumplanung zählt nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zum verfassungsgesetzlich garantierten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Judikatur:
1) Für die begriffliche Abgrenzung der der Gemeinde im Rahmen der „örtlichen Raumplanung“ gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zustehenden Befugnisse ist die allgemeine verfassungsrechtliche Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches in Art 118 Abs 2 B-VG maßgeblich. In ein überörtliches ROP dürfen sohin planerische Festlegungen nur unter der Voraussetzung aufgenommen werden, dass das überörtliche Interesse an diesen Festlegungen überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung ist im Hinblick auf jede einzelne mögliche Planfestlegung unter Berücksichtigung der konkreten Problemlage mit der Maßgabe vorzunehmen, dass bei Flächenwidmungen angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Regelfall von einem Überwiegen örtlicher Interessen, sohin von der Zuständigkeit der Gemeinde auszugehen ist. Sollen konkrete Flächen im Wege der überörtlichen Raumplanung einer bestimmten Widmung (zB als Verkehrsweg) zugeführt oder von einer bestimmten Widmung (zB als Bauland) freigehalten werden, so müssen derartige planerische Festlegungen eindeutig und nachweislich ...