BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 27 Änderung des Bebauungsplanes
Judikatur:
1) Auf die Abänderung eines Bebauungsplanes steht dem Grundeigentümer (Bauwerber) kein Rechtsanspruch zu ( VwSlg 11.008/A; , 83/05/0123, BauSlg 171 – beide OÖ).
2) Wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat, kann ein einmal erlassener Bebauungsplan durch V auch dann abgeändert werden, wenn die Abänderung nur ein einziges Baugrundstück betrifft. Der Umstand allein, dass die V des Gemeinderates den bestehenden Bebauungsplan nur für eine Bauparzelle abändert, kann daher eine Gesetzwidrigkeit nicht dartun. Auch der Umstand, dass die Abänderung des bestehenden Bebauungsplanes für eine Bauparzelle anlässlich eines diese Bauparzelle betreffenden Baubewilligungsverfahrens erfolgte, stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt, sondern sachliche Gründe maßgeblich sind ( VfSlg 8163 – Ktn).
3) Die Bf behauptet die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes der Gemeinde Adlwang. Ziel des Bebauungsplanes sei die Sanierung von Planabweichungen einer Montagehalle auf dem Nachbargrundstück, die nicht genehmigu...