BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 28 Baulärm
EB zur Nov 1996 (VW):
Zu § 25b, nun § 28:
Das Gesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz), LGBl. Nr. 26/1973, soll wegen seiner äußerst geringen praktischen Bedeutung aufgehoben werden. Mit dem Wegfall des Baulärmgesetzes wird auch die dazu ergangene Durchführungsverordnung der Landesregierung über die zulässigen Emissionswerte von Baumaschinen (Emissionswertverordnung), LGBl. Nr. 85/1973, außer Kraft treten (vgl. z.B. VfSlg 11.643/1988 und 12.634/1991). Durch diesen Beitrag zur Deregulierung und Bereinigung des Landesrechts kann gleichzeitig dem Anpassungsbedarf an den Regelungsbestand des Europarechts für Baumaschinen und Baugeräte unter dem Aspekt des freien Warenverkehrs Rechnung getragen werden (vgl. dazu im Einzelnen die Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm aufgehoben wird, Zl Verf-723/10/1994, sowie die Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung, BSV, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 793/1994 idF BGBl. Nr. 903/1995).
Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 25 b soll in Verbindung mit § 16 Abs. 7 der geltenden Rechtslage dem Schutzbedürfnis de...