Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 26 Verfahren

Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

EB zur Nov 2004:

Die Auflage des Entwurfes eines Bebauungsplans soll auch in der Gemeindezeitung verlautbart werden, sofern es eine solche gibt. Weiters wird den Gemeinden die Wahlmöglichkeit gegeben, ob sie die Grundeigentümer schriftlich verständigen, oder ein Inserat in der Zeitung schalten. Erfolgt keine Anzeige in der Gemeindezeitung, ist zweimal ein Inserat in einer Tageszeitung mit hoher Auflage zu schalten.

Anmerkungen:

1) Vgl die Anm zu § 13.

2) Ein solcher Genehmigungsvorbehalt hat seine verfassungsgesetzliche Grundlage in Art 119a Abs 8 B-VG. Demnach kann die zuständige Gesetzgebung einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die „auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden“, an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde binden. In mehreren anderen Bundesländern sind Bebauungspläne zwar nicht genehmigungspflichtig, doch sind sie der LReg zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit vorzulegen. In Ktn ist die LReg nur dann Genehmigungsbehörde, wenn die Auswirkungen des Bebauungsplanes die Bezirksgrenzen überschreiten. Ansonsten ist die jeweilige BH zuständige Aufsichtsbehörde. Vgl Abs 3.

3) Ein Widerspruch zu Plänen höherer Ordnung (Planhierar...

Daten werden geladen...