BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 24 Bebauungsplan
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 13 Abs 1a und 1b, nun § 24 Abs 2 und 3:
Neben dem Flächenwidmungsplan ist der Bebauungsplan das wichtigste hoheitliche Planungsinstrument der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung. Ungeachtet des Umstandes, daß die Kärntner Gemeinden bereits langjährig von Gesetzes wegen dazu verhalten sind, Bebauungspläne zu erlassen, ist festzustellen, daß eine große Anzahl von Gemeinden dieser Verpflichtung bis heute nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Ausgehend von dieser Gegebenheit soll – nicht zuletzt um den Gemeinden den Einstieg in die Bebauungsplanung zu erleichtern – künftig ein zweistufiges Verfahren der Bebauungsplanung ausdrücklich vorgesehen werden, obwohl bereits die derzeitige Rechtslage diese Form der Bebauungsplanung ermöglicht, wie Beispiele aus zahlreichen Kärntner Gemeinden belegen.
Die Neuregelung sieht nunmehr iS einer echten Zweistufigkeit der Bebauungsplanung zunächst einen textlichen Bebauungsplan für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet vor. Die Inhalte dieses textlichen Bebauungsplanes stimmen weitgehend mit den derzeitigen Mindestinhalten des Bebauungsplanes … überein, sieht man davon ab, daß … der...