BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Privatwirtschaftliche Maßnahmen
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 11c, nun § 22:
Derzeit beschränkt sich die Tätigkeit der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung weitgehend darauf, die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes durch hoheitliche Planungsakte, insbesondere durch die Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zu steuern. Das neue Planungsinstrument des örtlichen Entwicklungskonzeptes wird der Gemeinde in Hinkunft auch die Zuständigkeit zuweisen, die (mittelfristigen) Ziele der örtlichen Raumplanung in Eigenverantwortung selbst festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen … Allein mit den bestehenden hoheitlichen Raumplanungsinstrumenten wird jedoch die Verwirklichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielvorstellungen nicht möglich sein: Es wird vielmehr erforderlich sein, daß die Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung im verstärkten Maße auch im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird.
Eine den Zielen des örtlichen Entwicklungskonzeptes entsprechende Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes wird insbesondere nur dann möglich sein, wenn es gelingt, Bauland zu mobil...