BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 19a Ausnahmen von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes
Aus den EB zur Nov 1997:
Zu § 19a:
Die vom Kärntner Landtag am beschlossene Novelle zur Kärntner Bauordnung 1992 sieht in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl Nr 62/1996 (§ 14 Abs 5) vor, daß der Gemeinderat „auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen (darf), wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt worden ist, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht“. In weiterer Folge werden nähere Regelungen hinsichtlich solcher „Einzelbewilligungen“ in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen.
Das neugeschaffene Instrument der „Einzelbewilligungen“ ermöglicht es, mit Bescheid Ausnahmen von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes – der in der Rechtsform einer Verordnung erlassen wird … – zu bewilligen. Dies hätte – nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem Gemeindeplanungsgesetz 1995 – zur Folge, daß der Flächenwidmungsplan nich...