BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 19 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 11, nun § 19 Abs 4:
Die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, mit Nichtigkeit bedrohte Bescheide aufzuheben, trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung und bezweckt die Sicherstellung einer nachträglichen Sanierung von – in Abweichung vom Flächenwidmungsplan ergangenen – Bescheiden nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren seit deren Rechtskraft.
Aus den EB zur Nov 1997:
Zu § 19 Abs 1:
Mit Erkenntnis vom , G 59/96 ua, hob der VfGH eine Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes als verfassungswidrig auf, die der Bezirksverwaltungsbehörde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren (ua) die Beurteilung der Widmungskonformität der beabsichtigten Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auftrug; begründend wurde im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, daß damit einer staatlichen Behörde „Agenden übertragen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich den Gemeinden verfassungsgesetzlich (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) gewährleistet ist“.
§ 19 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in der derzeit geltenden Fassung sieht nun aber ebenfalls vor, dass etwa im naturschutzrechtlichen Bewillig...