BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 18 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes
Anmerkungen:
1) Damit der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept in Einklang steht, müssen die Gemeinden seit der Nov 2002 den Flächenwidmungsplan innerhalb eines Jahres nach Erlassung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzepts überprüfen. Da es sich bei der Raumplanung um einen laufend korrekturbedürftigen Prozess handelt, ist die regelmäßige Überprüfung geltender Pläne notwendig. Sie sollte allerdings nicht Anlass zu einzelfallbezogenen und willkürlichen Änderungen geben.
2) Ein Rechtsanspruch auf eine bescheidförmige Erledigung besteht nicht. Der Gemeinderat muss aber dann ein Änderungsverfahren einleiten, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass zwingende Gründe iSd § 15 Abs 2 für eine Änderung sprechen.
3) Das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen ist anhand der Kriterien des § 15 zu überprüfen.
Judikatur:
1) Vgl die Rsp zu § 15. Besonders wichtig ist die schon aus dem Legalitätsprinzip abzuleitende Pflicht des Verordnungsgebers zur Korrektur rechtswidriger Widmungen (Punkt 7.).