BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 17 Bestandsgarantie von Widmungen
Aus den EB zur Nov 1994:
Damit soll – für einen gewissen Zeitraum – eine gesteigerte Bestandsgarantie von Widmungen geschaffen werden, die es den Rechtsadressaten ermöglicht, im Vertrauen auf die festgelegte Flächenwidmung ihre individuellen Planungsabsichten zu gestalten.
Anmerkungen:
1) Diese Regelung schränkt die Bestandsgarantie der genannten Flächenwidmungen erheblich ein. Vgl auch die Bestimmungen über die Rückwidmung in Grünland nach § 20.
2) § 4.
3) § 7.
4) § 23.
Judikatur:
1) Das Gesetz verleiht dem Flächenwidmungsplan, indem es seine Änderung nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen anordnet bzw gestattet und dadurch dem pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers überlässt, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich erhöhte Bestandskraft. Dies kommt besonders durch die Worte „aus wichtigen Gründen“ zum Ausdruck. Nicht jede Änderung der Planungsabsichten berechtigt daher zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes. Von einer die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigenden „wesentlichen Änderung der Grundlagen“ kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sond...