BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 14 Kundmachung
Anmerkungen:
1) Der Flächenwidmungsplan wird wie andere generelle Rechtsnormen erst rechtswirksam, wenn er ordnungsgemäß kundgemacht ist. Das gilt auch dann, wenn der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten ab vollständiger Einbringung der Unterlagen keine Entscheidung der LReg zugestellt wird (Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 8 K-GplG).
2) Die Einsicht in den Flächenwidmungsplan steht zwar jedermann zu, doch existiert im Verordnungserzeugungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG), weshalb selbst die betroffenen Grundeigentümer – mangels entsprechender Anordnung im Gesetz – keine Einsicht in die Entscheidungsgrundlagen, raumordnungsfachlichen Gutachten etc verlangen können. Allerdings besteht nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG, LGBl 2005/70 idF LGBl 2013/85) ein Recht auf Auskunft. Vgl die E 13–15.
Judikatur:
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1. | Kundmachung und Kundmachungsfehler | E | 1 – 12 |
2. | Auskunft über Flächenwidmungspläne | E | 13 – 15 |
1. Kundmachung und Kundmachungsfehler
1) Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (vgl etwa VfSlg 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7...