BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 12 Öffentliche Interessen
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 6, nun § 12:
Die demonstrative Aufzählung jener Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen und die im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind, wird teils erweitert, teils an geänderte Rechtsvorschriften angepaßt. Als „wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete“ sind die Schon- und Schutzgebiete, die Grundwassersanierungsgebiete und die Gebiete, für die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen erlassen worden sind, zu verstehen. Die übrigen Erweiterungen des Kataloges der ersichtlich zu machenden Flächen nach § 6 Z 2 bezwecken eine Verbesserung der Koordination und Abstimmung der Planungsmaßnahmen der Gemeinde mit Planungen und Vorhaben anderer Planungsträger.
Aus den EB zur Nov 2002:
Bei den in § 12 Abs 1 Z 2 … angeführten Nutzungsbeschränkungen handelt es sich um solche, die jedenfalls im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben … wurde der Katalog der verpflichtend ersichtlich zu machenden Nutzungsbeschränkungen um „Standorte und Gefährdungsbereiche im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefä...