BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 11 Ausnahmen
Anmerkungen:
1) Eine solche Ausnahme ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl etwa § 46 Sbg ROG 2009). Allerdings kann sich die Frage stellen, ob ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art 6 Abs 1 StGG) und/oder in sonstige verfassungsgesetzlich geschützte Rechte vorliegt. Fragen des Lokalbedarfes zählen nach der Judikatur des VfGH kompetenzrechtlich zum Gewerberecht.
2) Das Gutachten eines Raumplaners muss das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Widmung dartun.
3) Daher ist auch eine Anrufung des VwGH und des VfGH zulässig.