BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 9a Orts- und Stadtkerne
Aus den EB zur Nov 2002:
Zu § 9a:
Die Begünstigung von EKZ in innerstädtischen Lagen soll dadurch bewirkt werden, dass das Sonderwidmungserfordernis für Einkaufszentren in „Orts- und Stadtkernen“ in Ober- und Mittelzentren (im Sinne des Entwicklungsprogrammes „Versorgungsinfrastruktur“) entfällt: Verkaufslokale des Einzelhandels nach § 8 Abs. 8 lit. a und lit. b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sollen dann nicht als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn „sie in einem festgelegten Orts- oder Stadtkern (…) gelegen sind“. Für solche Verkaufslokale des Einzelhandels ist jedoch – weiterhin – ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben bestimmten Bebauungsbedingungen auch das „Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche“ festzulegen ist (§ 8 Abs. 8b).
§ 9a Abs. 1 ermächtigt die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm „Versorgungsinfrastruktur“ als Ober- oder Mittelzentren festgelegt sind, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als „Orts- oder Stadtkerne“ festzulegen. Ausdrücklich klargestellt wird, dass in...