BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 26 Anforderungen
EB zur Nov 2012:
Da auch in den K-BV die Anforderungen an bauliche Anlagen normiert sind, wird nur mehr auf die K-BV im Allgemeinen verwiesen. Die Anforderung gemäß der K-BV sind Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Darüber hinaus sieht auch § 17 K-BO 1996 vor, dass die Behörde die Baubewilligung zu erteilen hat, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Hinzuweisen ist, dass eine örtlich zumutbare Geruchs- und Lärmbelästigung jedenfalls nicht die Interesse der Gesundheit verletzen.
Anmerkungen:
0) § 26 K-BO 1996 wurde durch LGBl 2012/80 gänzlich neu gefasst.
1) S K-BV.
Judikatur:
Zu § 26 K-BO 1996 idF LGBl 1996/96 (soweit noch relevant):
1) Nach § 23 Abs 3 lit h K-BO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der „Gesundhei...