BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 9 Verkaufsfläche
Anmerkungen:
1) Eine solche (vor allem betriebsorganisatorische) Einheit wird bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht immer leicht nachzuweisen sein. Ein Bauwerber, der die gesetzlichen Bestimmungen umgeht, muss allerdings mit der Nichtigerklärung der Baubewilligung rechnen (vgl die § 25 u 52 K-BO).
Judikatur:
1) Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ist unter der Eigenschaft „wirtschaftlich zusammenhängend“ der durch das Kriterium des Marktgeschehens begründete Zusammenhang zu verstehen. Die einzelnen Verkaufslokale, die zusammen einen Markt bilden, können von verschiedenen Unternehmen betrieben werden, ohne dass im Hinblick auf die Verschiedenheit des in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Personals der wirtschaftliche Zusammenhang als Markt verloren geht. Der bloße Umstand der Unterbringung von Verkaufslokalen im selben Gebäude in räumlicher Nähe vermag aber ohne Hinzutreten weiterer, eine gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung indizierender Merkmale den im Gesetz geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Verkaufsflächen nicht zu begründen ( – Ktn, zur Rechtslage vor der Nov 1992).
2) Im an...