BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 8 Sonderwidmung
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 5 Abs 1 bis 3c, jetzt § 8 Abs 1 bis 6:
Die derzeitigen Regelungen betreffend die Festlegung von Flächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser und Hoteldörfer als Sonderwidmung werden weitgehend umgestaltet: Flächen für Apartmenthäuser bedürfen weiterhin einer gesonderten Festlegung. Die übrigen Sonderwidmungskategorien werden zu einer neuen Sonderwidmungskategorie „sonstige Freizeitwohnsitze“ zusammengefaßt. Maßgeblich ist für beide Sonderwidmungskategorien der Umstand, daß es sich jeweils um Wohngebäude oder Wohnungen handelt, die nicht zur Deckung eines ganzjährig, sondern eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind.
Die Definition des „sonstigen Freizeitwohnsitzes“ im § 5 Abs 3 erfolgt unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmung für den „Hauptwohnsitz“ im Art 6 Abs 3 B-VG idF BGBl Nr 504/1994 und im § 1 Abs 7 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl Nr 505/1994, und korrespondiert mit der Definition des „Freizeitwohnsitzes“ im § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes.
Durch § 5 Abs 3a wird festgelegt, welche „Grundwidmungen“ für die Festlegung von Sonderwidmungen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze vorliegen m...