BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 7 Vorbehaltsflächen
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 4a, jetzt § 7:
Im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage soll in Hinkunft zwischen „Vorbehaltsflächen“ und „Sonderwidmungen“ schärfer unterschieden und sollen beide gemeindeplanungsrechtlichen Instrumente jeweils in einem eigenen Paragraphen geregelt werden. Zu diesem Zweck wurden die bestehenden Regelungen für Vorbehaltsflächen aus dem § 5 herausgelöst und in einem neuen § 4a (nun 7) zusammengefaßt. Dabei wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage folgende Änderungen vorgenommen:
Nicht nur wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Erfordernisse, sondern auch „ökologische“ Bedürfnisse in der Gemeinde sollen künftig die Festlegung von Grundflächen als Vorbehaltsflächen rechtfertigen. Auch insofern soll im Bereich der örtlichen Raumplanung den Zielsetzungen des (verfassungsrechtlich vorgeprägten) Umweltschutzes in verstärktem Maße Rechnung getragen werden.
Im Rahmen der Aufzählung des Abs 2, für welche (öffentliche) Zwecke Vorbehaltsflächen festgelegt werden dürfen, soll die vom Gesetzgeber intendierte Wertung durch die demonstrative Aufzählung der in Betracht kommenden Zwecke klarer zum Ausdruck gebracht werden. Ausdrücklich festg...