BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 6 Verkehrsflächen
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 4, jetzt § 6:
Durch die Neuregelung soll klargestellt werden, dass als Verkehrsflächen sowohl die für den fließenden als auch die für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen sind, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Von besonderer Verkehrsbedeutung für die örtliche Gemeinschaft sind solche Flächen, die der großflächigen Verkehrserschließung des Gemeindegebietes dienen; die verkehrsmäßige Anbindung der einzelnen Grundstücke soll hingegen – wie bisher – im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen. Durch die Neuregelung soll weiters klargestellt werden, was unter „Verkehrsflächen“ zu verstehen ist.
Anmerkungen:
1) Neben der Festlegung von Verkehrsflächen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (vgl auch § 25 Abs 1 lit e und Abs 2 lit a) kann der Gemeinderat nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 Straßen durch V zu Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen erklären (§ 3 Abs 1 Z 4, 5 und 6 K-StrG). Eine „Reservierung“ von Verkehrsflächen für Bundes- und Landesstraßen durch Festlegung im Flächenwidmungsplan ist zulässig.
Die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender...