BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 5 Grünland
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 3 Abs 2, jetzt § 5 Abs 2:
Im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage wird die demonstrative Aufzählung jener Flächen, die im Grünland gesondert festzulegen sind, im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und besseren Übersichtlichkeit wesentlich erweitert und präzisiert.
Zu lit a der Bestimmung ist anzumerken, daß die gesonderte Festlegung von „Hofstellen“ im Grünland auch dazu berechtigt, auf solcherart festgelegten Grünlandflächen zB Gebäude für Buschenschenken, für die vorübergehende Unterbringung von Urlaubsgästen („Urlaub am Bauernhof“) oder Auszugshäuser (die der Hofstelle zugeordnet bleiben müssen) zu errichten.
Zu lit j der Bestimmung ist anzumerken, daß als „Abfallbehandlungsanlagen“ sowohl Anlagen zur Behandlung als auch zur Ablagerung (Deponierung) von Abfällen zu verstehen sind. „Abfallagerstätten“ dienen hingegen der kurz- bis mittelfristigen Lagerung von Abfällen.
Zu § 3 Abs 2a und Abs 2b, jetzt § 5 Abs 3 und 4:
Der vorliegende Gesetzesentwurf differenziert hinsichtlich der „landwirtschaftlichen Produktionsstätten industrieller Prägung“ zwischen „landwirtschaftlichen Betrieben mit Intensivtierhaltung“ einerseits und „sons...