BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 4 Aufschließungsgebiete
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 2a, jetzt § 4:
Die Regelungen über die Festlegung von Grundflächen innerhalb des Baulandes als Aufschließungsgebiete … werden nunmehr in einem eigenen Paragraphen zusammengefaßt und inhaltlich ausgebaut:
Die bereits nach der derzeitigen Rechtslage bestehende Verpflichtung, Grundflächen innerhalb des Baulandes als Aufschließungsgebiete festzulegen, wurde weitestgehend umgestaltet: Die bisher alternativen Voraussetzungen zur Festlegung von Aufschließungsgebieten … werden nunmehr kumuliert und jeweils inhaltlich präziser gestaltet. Die Voraussetzung des fehlenden allgemeinen, unmittelbaren Bedarfes für die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiete wird im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage durch das Gebot der Berücksichtigung der Bauflächenbilanz … und der Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept … sowie das Kriterium der „ausreichend vorhandenen und verfügbaren Baulandreserven in siedlungspolitisch günstigere Lagen“ näher determiniert. Die weitere, nunmehr kumulativ geforderte Voraussetzung für die Festlegung von Grundflächen als Aufschließungsgebiete, daß nämlich ihrer widmungsgemäßen Verwendung sonst...