BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 3 Bauland
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 2, jetzt § 3 Abs 1:
Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage wird der Katalog jener Umstände erweitert, die einer Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegenstehen und – im Interesse der besseren Übersichtlichkeit – untergliedert. Gebiete, die ungünstige örtliche Gegebenheiten aufweisen oder in näher bezeichneten Gefährdungsbereichen gelegen sind, dürfen nicht als Bauland festgelegt werden, sofern die einer Bebauung entgegenstehenden Hindernisse nicht durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können. Im wesentlichen gleiches gilt für Grundflächen, die noch nicht (oder nur mangelhaft) verkehrsmäßig oder sonst infrastrukturell erschlossen sind und bei denen anzunehmen ist, daß sich die Erschließungssituation auch nicht in absehbarer Zeit ändern wird. Neben der Erhaltung des Landschaftsbildes sollen in Hinkunft auch Gründe des Ensembleschutzes (§ 1 Abs 2 des Ortsbildpflegegesetzes 1990) der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegenstehen.
Zu § 2 Abs 1a, jetzt § 3 Abs 2:
Mit der vorliegenden Bestimmung soll einerseits dem Gebot der sparsamen Verwendung von Grund und Boden Rechnung getragen und andererseits ein Höchstrahmen für die zulä...