BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Artikel II der Nov 1994
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 1)
(2) Die gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, aufgestellten Entwicklungsprogramme gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
Anmerkungen:
1) Das war der .