BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 8b Sitzungen des Beirates
Aus den EB zur Nov 2001:
Zu § 8b Abs 2 zweiter Satz:
Für den Fall der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch dessen Stellvertreters an der Wahrnehmung ihrer Funktion (insbesondere wegen Befangenheit) wird vorgesehen, dass dann die Funktion des Vorsitzenden von dem an Jahren ältesten Mitglied des Beirates auszuüben ist.
Zu § 8b Abs 4 zweiter Satz:
Die Neuregelung in § 8b Abs 4 zweiter Satz soll sicherstellen, dass der Beirat vom Vorsitzenden innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu einer Sitzung einzuberufen ist, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Raumordnung betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
Zu § 8b Abs 5:
§ 8b Abs 5 wird betreffend die Beschlussfassung im Raumordnungsbeirat modifiziert und ergänzt: Ausdrücklich festgelegt wird zum einen, dass für Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird (ds die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, die Absetzung eines Tagesordnungspunktes und die Umstellung der Tagesordnung), eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist.
Zum anderen wird das Abstimmungsrecht des Vorsitzenden neu geregel...