BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 8a Zusammensetzung des Beirates
Aus den EB zur Nov 2001:
Nach § 8a Abs 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes sind die Mitglieder des Raumordnungsbeirates von der Landesregierung „für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages“ zu bestellen; dies hat zur Folge, dass die Funktionsperiode der Mitglieder des Raumordnungsbeirates mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages ex lege endet.
Um sicherzustellen, dass nach diesem Zeitpunkt bis zur (Neu-)Bestellung der Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Funktionsfähigkeit des Beirates sichergestellt ist, sieht die Neuregelung des § 8a Abs 6 vor, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages „bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in ihrem Amt“ bleiben.