BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 25 Nichtigkeit
EB zur Nov 1996:
Zu § 22, nun § 25:
Die Nichtigkeitsgründe des § 22 der Kärntner Bauordnung 1992 idgF sollen im Interesse der Rechtssicherheit und aus verfassungsrechtlichen Gründen auf schwere inhaltliche Rechtswidrigkeiten des Baubewilligungsbescheides eingeschränkt werden (vgl. dazu die verfassungsrechtliche Kritik von Hauer, Kärntner Baurecht2, Anm. 2 bis 5 zu § 22 KBO). Die Eingriffsmöglichkeit in die materielle Rechtskraft und damit die Bestandskraft von Baubewilligungsbescheiden soll darüber hinaus nach dem Vorbild anderer Bundesländer auch zeitlich befristet werden. Für die restriktivere Normierung von Nichtigkeitsgründen spricht zudem § 50 Abs. 2, wonach die Möglichkeit der Nichtigerklärung von Baubewilligungsbescheiden auch der Gemeindeaufsichtsbehörde als von ihr anzuwendendes Aufsichtsmittel eingeräumt ist, dessen tatsächlicher Anwendung aber bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot enge Grenzen gezogen wurden (z.B. , 0175). Vor allem gegen den Nichtigkeitsgrund des § 22 lit a der Kärntner Bauordnung 1992 idgF bestehen begründete verfassungsrec...