BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 5 Wirkung für die Hoheitsverwaltung
Anmerkungen:
1) ZB Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach dem K-GplG oder V nach dem K-NSG.
2) ZB Baubewilligungen nach der K-BO oder Bescheide nach dem K-GTG.
3) Zur Nichtigerklärung vgl die § 25 u 52 K-BO u § 19 Abs 3 K-GplG.