BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 3c Raumverträglichkeitsprüfung
Anmerkungen:
1) Die Raumverträglichkeitsprüfung kann auf Initiative des Projektwerbers für Vorhaben durchgeführt werden, die überörtliche Auswirkungen haben. Sie dient der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen und kann auch für Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wichtige Daten liefern. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist im Gegensatz zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G und zur Umweltprüfung nach dem K-UPG nicht zwingend.
Die fakultative Raumverträglichkeitsprüfung kann die obligatorische Umweltprüfung für überörtliche Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie für die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach dem K-UPG (§ 3 lit a–e) nicht ersetzen. Haben Maßnahmen der örtlichen Raumplanung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt (UVP-Vorhaben, Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet, sonstige erhebliche Umweltauswirkungen), muss der Gemeinderat zwingend eine Umweltprüfung durchführen (§ 4 K-UPG). Eine Umweltprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht nur für Maßnahmen der örtlichen und überörtlichen Raumordnung, sondern auch für andere Plä...