BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 3 Überörtliche Entwicklungsprogramme
Aus den EB zur Nov 1994:
Der vorliegende Gesetzesentwurf trennt die materiellen Regelungen für die überörtlichen Entwicklungsprogramme (§ 3) von den Verfahrensbestimmungen (§ 3a) und von den Vorschriften betreffend die Änderung der Entwicklungsprogramme (§ 3b). In den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) die Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen. Überörtliche Entwicklungsprogramme haben demnach grundsätzliche Aussagen darüber zu enthalten, welche Ziele vornehmlich geeignet sind, bei einer sinnvollen Abstimmung aufeinander eine geordnete Gesamtentwicklung des jeweiligen Planungsraumes zu gewährleisten. Sie können einerseits nach regionalen Gesichtspunkten (regionale Entwicklungsprogramme), andererseits für bestimmte Sachbereiche der Raumordnung (Sachgebietsprogramme) aufgestellt werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage werden in Hinkunft Sachgebietsprogramme auch nur für einzelne Landesteile erlassen werden können.
Zulässige Inhalte von (überörtlichen) Entwicklungsprogramme...