BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 1 Begriff und Abgrenzung
EB zur Nov 1994:
§ 1 Abs 1 enthält eine Begriffsbestimmung dafür, was unter „Raumordnung“ im Sinn des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu verstehen ist. Was die einzelnen Begriffsmerkmale betrifft, ist zunächst von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Kompetenztatbestand „Raumordnung“ auszugehen, wonach die planmäßige und vorausschauende Gestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unverbauten Flächen andererseits nach Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache ist, als nicht einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts nach Art 10 bis 12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind (VfSlg 2674/1954). Da die Raumordnung demnach – kompetenzrechtlich betrachtet – einen komplexen Begriff darstellt, können sowohl der Bund als auch die Länder raumordnende Tätigkeiten entfalten, jede dieser Autoritäten jedoch immer nur auf Gebieten, die nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in ihre Zuständigkeit fallen. Auch die Rechtsprechu...