BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 24 Vereinfachtes Verfahren
EB zur Nov 1996:
Zu § 21a, nun § 24:
§ 21a (nun 24) sieht ein „vereinfachtes“ (Baubewilligungs-)Verfahren für Wohnbauvorhaben geringeren Ausmaßes (maximal 400 m2 Gesamtwohnnutzfläche, 9,50 m Höhe, zwei Vollgeschoße und vier Wohnungen) vor, deren Privilegierung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber sonstigen Bauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes und ihrer geringfügigen Emissionsrelevanz sachlich gerechtfertigt erscheint. Für den typischen „Häuslbauer“ wird so die Möglichkeit geschaffen, durch rasches und effizientes Verwaltungshandeln in kurzer Zeit über eine rechtskräftige Baubewilligung zu verfügen und damit auch Kosten zu sparen; die rechtsstaatlichen Anforderungen an den Nachbarschaftsschutz werden aufrechterhalten.
Die „Vereinfachung“ und „Straffung“ des Baubewilligungsverfahrens soll insbesondere durch folgende Abweichungen vom „normalen“ Baubewilligungsverfahren erzielt werden:
kürzere Entscheidungsfrist (maximal vier statt sechs Monate);
Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen;
Einschränkung des Kreises der dem Verfahren beizuziehenden Anrainer...