BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 23 Parteien, Einwendungen
EB zur Nov 1992 [tlw überholt]:
Wird ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn durch ein Bauvorhaben verletzt, besteht – auch nach der Judikatur der Höchstgerichte zur Kärntner Bauordnung – regelmäßig ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung. Durch die Bestimmung des Abs. 2c werden nun ausdrücklich – und zwar demonstrativ – die Regelungsbereiche angeführt, die – die räumliche Nähe vorausgesetzt – subjektiv-öffentliche Rechte begründen. Es handelt sich hier insbesondere um nachstehende Regelungsbereiche:
Die Verletzung des Flächenwidmungsplanes begründet immer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung (wurde nicht in das Gesetz aufgenommen).
Die Verletzung von Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne begründen dann berücksichtigungswürdige subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere Bestimmungen über
–die Bebauungsweise (z.B. geschlossene oder offene Bauweise; ist in Bebauungsplänen festgelegt);
–die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (ergibt sich aus Bebauungsplänen);
–die Lage des Bauvorhabens (ergibt sich aus Bebauungsplänen; auc...