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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 23 Parteien, Einwendungen

EB zur Nov 1992 [tlw überholt]:

Wird ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn durch ein Bauvorhaben verletzt, besteht – auch nach der Judikatur der Höchstgerichte zur Kärntner Bauordnung – regelmäßig ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung. Durch die Bestimmung des Abs. 2c werden nun ausdrücklich – und zwar demonstrativ – die Regelungsbereiche angeführt, die – die räumliche Nähe vorausgesetzt – subjektiv-öffentliche Rechte begründen. Es handelt sich hier insbesondere um nachstehende Regelungsbereiche:

  • Die Verletzung des Flächenwidmungsplanes begründet immer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung (wurde nicht in das Gesetz aufgenommen).

  • Die Verletzung von Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne begründen dann berücksichtigungswürdige subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere Bestimmungen über

    die Bebauungsweise (z.B. geschlossene oder offene Bauweise; ist in Bebauungsplänen festgelegt);

    die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (ergibt sich aus Bebauungsplänen);

    die Lage des Bauvorhabens (ergibt sich aus Bebauungsplänen; auc...

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