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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 22 Abänderung

Anmerkungen:

0) IdF LGBl 1996/62.

Durch die Nov 1996 wurde Abs 2 neu gefasst (s EB).

1) Änderungen während der Bauführung sind häufig, sodass die K-BO 1996 regelmäßig das Institut des Planwechsels kennt, welches hier „Abänderung“ genannt wird. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Abänderung der ursprünglichen, rechtskräftigen Baubewilligung. Da es sich um einen Eingriff in eine rechtskräftige Entscheidung handelt, ist eine Änderung der Baubewilligung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich (s die restriktive Auslegung der unten wiedergegebenen Rsp des VwGH). Das durchzuführende Verfahren hat unter Beiziehung der Parteien des ursprünglichen Bauverfahrens, insb der Anrainer gem § 23 K-BO 1996, zu erfolgen. Eine allfällige Präklusion der Anrainer gem § 42 AVG – sohin der Verlust der Parteistellung – mangels Erhebung fristgerechter und zulässiger Einwendungen ist im Verfahren betreffend die Abänderung der Baubewilligung nicht zu beachten. Abs 2 letzter Satz ordnet für das Verfahren über die Änderung der Baubewilligung nach § 22 K-BO 1996 auch die sinngemäße Anwendung des § 16 K-BO 1996 (über die mündliche Verhandlung und den Augenschein) an. Mit der Nov LGBl 2012/80 wurde durch eine erneute Beschlussfassun...

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