BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 21 Wirksamkeit
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF LGBl 2013/85.
Abs 1 wurde mit der Nov 1996 neu gefasst (s EB zu § 20).
Durch das LGBl 2012/80 enthält der § 21 Abs 2 nunmehr den Zusatz „jedoch höchstens dreimal“.
Durch die Novelle LGBl 2013/85 wurde die Wortfolge „im Fall der Einbringung einer Vorstellung binnen zwei Jahren“ gestrichen.
1) S die bei § 20 K-BO 1996 wiedergegebenen EB zur Nov LGBl 2013/85.
2) Der Ausdruck „Erlöschen“ bedeutet, dass der Baubewilligungsbescheid hinsichtlich seiner zeitlichen Geltungsdauer beschränkt ist, wenn nicht innerhalb der genannten Frist mit dem Bau begonnen wird. Der Ktn Landesgesetzgeber hat nur eine Baubeginnsfrist festgesetzt, jedoch keine Bauvollendungsfrist. Das Bauvorhaben muss allerdings nach § 37 Abs 1 K-BO 1996 binnen angemessener Frist vollendet werden, widrigenfalls die Baubehörde die weitere Ausführung zu verfügen hat (s § 37 K-BO 1996). Wenn die Ausführung trotz des (schon eingetretenen) Ablaufs der Baubeginnsfrist weiterhin beabsichtigt wird und einem Antrag gem § 21 Abs 2 K-BO 1996 kein Erfolg beschieden ist, muss eine neuerliche Baubewilligung beantragt und ein völlig neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. In diesem neuen Bewilligungsverfahren müssen nicht nur Vorschriften berücksi...