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ASoK 9, September 2017, Seite 355

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz und bestehender „Rückwirkungsschutz“ für neue Selbständige

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), BGBl I 2017/125; § 10 Abs 1a iVm § 410 Abs 1 Z 8 ASVG; § 194a GSVG; ; E-MVB 010-01a-00-001.

In den Praxis-News vom Juli 2017 (ASoK 2017, 275 ff) wurde über das SV-ZG berichtet. Nach diesem kommt es unter anderem im Falle der Anmeldung zur Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu einer Vorabprüfung, deren (rechtskräftiges) Ergebnis die involvierten Behörden für zukünftige Zeiträume bindet.

Keine Beachtung hat dabei offensichtlich gefunden, dass es zur Abgrenzung zwischen der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger und der als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG bereits eine Sonderregelung gibt: Gemäß § 10 Abs 1a ASVG beginnt die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG im Falle eines Bescheides gemäß § 410 Abs 1 Z 8 ASVG, der auszustellen ist, wenn die Gebietskrankenkasse entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG als gegeben erachtet, erst mit dem Tage der Erlassung dieses Bescheides. Die Auslegung dieser Regelung ist strittig:

  • Nach dem VwGH greift sie nur dann, wenn gemäß § 194a GSVG ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gestellt wird und die SVA im Hinblick darauf, dass die Ge...

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