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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 20 Baubeginn

EB zur Nov 1992:

Auch diese Regelung wird ausschließlich im Interesse der Klarheit aufgenommen. Auch auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage darf vor der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides oder vor Wirksamkeit einer Anzeige mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.

EB zur Nov 1996

Zu § 18 (nun § 20) und § 19 (nun § 21) Abs 1:

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung gemäß Art 119a Abs. 5 B-VG gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erscheint eine Klarstellung des Begriffes „Rechtskraft der Baubewilligung“ erforderlich, da die Vorstellung in der Literatur teils als „ordentliches“, teils als „außerordentliches“ Rechtsmittel eingestuft wird und zudem nach § 95 Abs. 3 AGO und § 95 Abs. 3 Villacher Stadtrecht die Vorstellung aufschiebende Wirkung hat, während ihr eine solche nach § 92 Abs. 3 erster Satz Klagenfurter Stadtrecht nicht zukommt.

EB zur Nov LGBl 2013/85:

Artikel XVI. Änderung der Kärntner Bauordnung 1996:

Da nunmehr eine Baubewilligung nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen kann, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes, wird nicht mehr am Begriff des Be...

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