BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen und die Bereitstellung von Bauprodukten, LGBl 2013/35
Kundmachung des Landeshauptmannes vom , Zl. 01-VD-VE-76/4-2013, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung kundgemacht. Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 27 am in Kraft.
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: