BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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8. Hauptstück - Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
S. 764ANLAGE (zu § 10)
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen gemäß § 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden...