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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 19 Versagung

EB zur Nov 1992:

Diese ausdrückliche Regelung (Abs. 2) wurde im Hinblick auf die erstmals in der Bauordnung selbst angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte aufgenommen, die jedenfalls Parteistellung begründen. Diese Regelung dient der Klarstellung.

Durch diese Regelung wird lediglich ausdrücklich klargestellt, dass eben die Baubehörde eine Baubewilligung nicht erteilen darf, wenn öffentlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht wurden, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind.

EB zur Nov 2012:

Zu § 19 Abs 2:

Die Wortfolge „andernfalls sind sie abzuweisen“ in § 19 Abs. 2 wurde gemäß § 82 Abs. 7 AVG mit Ablauf des durch § 59 Abs. 1 zweiter Satz materiell derogiert (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 [2002] § 19 Anm. 6) und kann aus diesem Grund entfallen.

Anmerkungen:

0) Abs 1 Stammfassung, Abs 2 wurde durch die Nov 1992 eingefügt.

Durch die Nov 1996 wurde Abs 2 neu formuliert, blieb aber inhaltlich unverändert (s EB bei § 18).

Durch die Nov LGBl 2012/80 entfällt in Abs 2 „andernfalls sind sie abzuweisen“.

1) Die Versagung ist der negative bescheidmäßige Abspruch über den betreffenden Baubewilligungsantrag mangels Erfüllung der materiellen gesetzlichen Antragsvorau...

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