BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 19 Versagung
EB zur Nov 1992:
Diese ausdrückliche Regelung (Abs. 2) wurde im Hinblick auf die erstmals in der Bauordnung selbst angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte aufgenommen, die jedenfalls Parteistellung begründen. Diese Regelung dient der Klarstellung.
Durch diese Regelung wird lediglich ausdrücklich klargestellt, dass eben die Baubehörde eine Baubewilligung nicht erteilen darf, wenn öffentlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht wurden, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind.
EB zur Nov 2012:
Zu § 19 Abs 2:
Die Wortfolge „andernfalls sind sie abzuweisen“ in § 19 Abs. 2 wurde gemäß § 82 Abs. 7 AVG mit Ablauf des durch § 59 Abs. 1 zweiter Satz materiell derogiert (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 [2002] § 19 Anm. 6) und kann aus diesem Grund entfallen.
Anmerkungen:
0) Abs 1 Stammfassung, Abs 2 wurde durch die Nov 1992 eingefügt.
Durch die Nov 1996 wurde Abs 2 neu formuliert, blieb aber inhaltlich unverändert (s EB bei § 18).
Durch die Nov LGBl 2012/80 entfällt in Abs 2 „andernfalls sind sie abzuweisen“.
1) Die Versagung ist der negative bescheidmäßige Abspruch über den betreffenden Baubewilligungsantrag mangels Erfüllung der materiellen gesetzlichen Antragsvorau...