BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 17 Anwendungsbereich
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46
Zu § 17 bis 21:
Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen § 26l bis 26n, 26p und 26q Abs. 4 K-ABPG. Gegen Bescheide der Marktüberwachungsbehörde kann bis zum Ablauf des Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden (siehe die Übergangsbestimmung in Art. III Abs. 9). Mit werden durch BGBl. I Nr. 51/2012 Verwaltungsgerichte der Länder geschaffen.
Anmerkungen:
0) Id Stammfassung LGBl 2013/46.