BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 18 Auflagen
EB zur Nov 1992:
Bei bestehenden Bauten in der Roten Zone nach den Gefahrenzonenplänen (§ 11 des Forstgesetzes 1975) kommt es für die Behörde vielfach zu Schwierigkeiten, wenn sie Änderungen oder Zubauten bewilligen soll, da den Vorhaben an sich Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage entgegenstehen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei Bauführungen in der Gelben Zone nach den Gefahrenzonenplänen.
Die vorliegende Regelung soll es der Behörde ermöglichen, durch Auflagen bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben – die Errichtung von Gebäuden in der Roten Zone kommt ohnedies nicht in Betracht – diese bestehenden Gefahren zu minimieren, um im Einklang mit den Bestimmungen der Bauordnung dann allenfalls doch die Baubewilligung erteilen zu können. Diese Auflagen können etwa darin bestehen, daß im Gefährdungsbereich eben keine Aufenthaltsräume vorgesehen werden dürfen, daß im gefährdeten Bereich des Gebäudes allenfalls keine Türen und Fenster vorzusehen sind, daß allenfalls durch Stützmauern Absicherungen zu treffen sind u.a.m. Die vorgesehene Möglichkeit, Auflagen zu erteilen, erstreckt sich in der Roten Zone nicht nur auf das Bauvorhaben im engeren Sinn...